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Die fremdorganschaftlich verfasste, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und BGB-Gesellschaft als Problem des allgemeinen Verbandsrechts

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Die (persönlich haftenden) Gesellschafter sind die Handlungsorgane der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der BGB-Gesellschaft, aber auch der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die gesetzliche Regelung der §§ 705 ff. BGB, 105 ff., 161 ff. HGB, 278 ff. AktG ist bis in alle Einzelheiten auf dieses System der originären Mitgliederselbstverwaltung, das sich hinter dem sogenannten Prinzip der Selbstorganschaft verbirgt, abgestimmt. Der Autor geht der Frage nach, ob es diesen originär selbstorganschaftlich organisierten Verbänden möglich ist, sich entsprechend den Grundsätzen der abstrakten Organverwaltung (Fremdorganschaft) zu verfassen, also z. B. ihre Handlungsverfassung nach dem Vorbild der GmbH zu organisieren und insbesondere auch Dritte in die organschaftliche Handlungsorganisation zu berufen (materielle Fremdverwaltung). Diese Frage muss bejaht werden. Den Gesellschaftern steht die Rechtsmacht zu, durch Änderung des Gesellschaftsvertrags vom Organisationsprinzip der Selbstorganschaft abzuweichen und im Rahmen einer modifizierten Handlungsverfassung durch Gesellschafterbeschluss auch Dritte zu Organwaltern eines neu geschaffenen Handlungsorgans zu bestellen – ein Gedanke, der in den §§ 146 Abs. 1 S. 1, 492 Abs. 1 HGB positive Anerkennung gefunden hat. Materielle Rechtsprinzipien stehen der formal-organisatorischen Institutionalisierung der abstrakten Organverwaltung in diesen Verbänden nicht entgegen. Ausgezeichnet mit dem Dr. Friedrich-Feldbausch-Preis des Jahres 2001/2002 der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes.

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2002

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