Die Obsoleszenz der Spielraumtheorie qua Unwert-Strafwert-Interdependenz
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Nur dann, wenn die Existenz einer Straftatqualität nachweisbar ist, die quantifizierbar ist, sind Strafzumessungsentscheidungen willkürfrei begründbar; die strafrahmenausfüllende Strafzumessung ist dann revisibel. Diese „zentrale Frage“ ist der strafrechtstheoretische Ausgangspunkt! Die Inhaltsbestimmung des „Begriffs der Straftat“ und die Anzahl und Gestalt der „Verbrechensstufen“ sowie die Systematik und Methodik der „Zurechnung“ und schließlich auch alle anderen elementaren delikttheoretischen und strafzumessungsrechtlichen Termini sind nur insoweit „systemfähig“, als sie es ermöglichen, das Ergebnis der Lösung von strafzumessungsrechtlichen Fällen zu begründen. Dies ist nur dann zu erwarten, wenn für die gesamte Strafrechtstheorie eine einheitliche Terminologie zur Verfügung steht. Bisher ist der umgekehrte Weg gegangen worden; man hat die Strafzumessung nicht als quantitatives Pendant der qualitativen Strafzurechnung erkannt, sondern Letzterer aufgepfropft, ja sie sogar als Therapeutikum für verunglückte strafrechtsdogmatische Konstruktionen missbraucht.