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Die rechtlichen Vorgaben für die Beobachtung der organisierten Kriminalität durch die Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland

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In den letzten zwei Jahrzehnten ist selten eine rechtspolitische Debatte mit vergleichbarer Intensität geführt worden, wie jene über die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OK). Die Bewertung der OK als gewaltige Bedrohung für Staat und Gesellschaft resultiert im wesentlichen aus der ihr konzedierten Fähigkeit, Staat und Gesellschaft in ihrer demokratisch und rechtsstaatlich verfaßten Ordnung zu neutralisieren und im Sinne der OK zu instrumentalisieren. Die OK wird nicht mehr nur als eine von vielen Kriminalitätsformen verstanden; sie soll der zentrale, weltweite Angriff auf alle Rechtsstaaten und Demokratien sein, der die Fundamente jedwedes friedlichen menschlichen Zusammenlebens bedroht. Wesentliche Bereiche von Staat und Gesellschaft scheinen aufgrund dieser grenzüberschreitenden Kriminalität nachhaltig gefährdet. Dabei kann die Meinungsbildung darüber, was primär unter Organisierter Kriminalität zu verstehen ist, aber keineswegs als abgeschlossen betrachtet werden. Die erhebliche Bedrohung, die offenkundig von dem vielschichtigen kriminellen Potential der OK ausgeht, wird allseits unwidersprochen anerkannt. Deshalb erschien diese internationale und grenzüberschreitende Kriminalität, zumindest bis zu den Anschlägen vom 11.09.2001 in New York, Washington und Pennsylvania, als größte Herausforderung für die Strafverfolgungsbehörden. Bei den Nachrichtendiensten erwachte Anfang der neunziger Jahre das besondere Interesse an dem Beobachtungsobjekt Organisierten Kriminalität. Für den Verfassungsschutz hat Bayern als erstes Bundesland bereits 1994 den Auftrag des bayerischen Verfassungsschutzes ausdrücklich auf „die Beobachtung von Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität“ ausgeweitet. Mittlerweile sind einige Bundesländer dem bayerischen Vorbild gefolgt. Der Bundesnachrichtendienst beobachtete bereits zuvor Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität in bestimmten Ländern unter dem Aspekt, inwieweit ihre Aktivitäten Einfluß auf die politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation des jeweiligen Landes haben. Mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz erhielt er die Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung nichtleitungsgebundener Telekommunikation, und zwar auch in den Fällen, in denen es nicht um die Abwehr von Kriegsgefahren geht. Deutsche Nachrichtendienste setzen damit den Fuß auf ein Feld, das traditionell von den Polizei- und anderen Strafverfolgungsbehörden wahrgenommen wurde: Die Bekämpfung der nicht politisch motivierten Kriminalität. Den Ambitionen der Dienste werden erhebliche rechtliche Bedenken entgegengehalten. Aufgabe der vorliegenden Arbeit war die Erörterung dieser mit der Entwicklung der Dienste zusammenhängenden Fragen.

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2002

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