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Die Grenzen der Rechtswahl im internationalen Deliktsrecht

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Durch Gesetz vom 21. Mai 1999 wurde das deutsche internationale Deliktsrecht kodifiziert. In dieser Anknüpfungsordnung ist der Rechtswahl, Art. 42 EGBGB, der Vorrang eingeräumt. Die Parteien können sich über das Statut ins Benehmen setzen und so Rechtssicherheit schaffen. Von subjektiver Verweisungsfreiheit läßt sich aber nur effektiv Gebrauch machen, wenn ihre Grenzen bekannt sind, denen sich die Schrift deshalb im Hauptteil widmet. Dargestellt werden sach- sowie zeitliche Statthaftigkeit einer Wahlabrede, wirksame Artikulation der Erklärungen und Reichweite eines zustande gekommenen Konsenses. Für den Fall, daß fremdes Recht kraft Willensübereinkunft berufen ist, wird untersucht, ob dieses seine Ernennung hinzunehmen hat und auf welche Weise exzessives Schadensrecht abgewehrt werden kann. Mit dem geplanten Gemeinschafts-IPR setzt sich das Schlußkapitel auseinander.

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Die Grenzen der Rechtswahl im internationalen Deliktsrecht, Wolf R. Herkner

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2003
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(Paperback)
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