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Gemeines Recht

Eine systematische Einordnung der Rechtsfigur und ihrer Funktion sowie die Bestimmung der inhaltlichen Probleme aus der Sicht des 18. Jahrhunderts.

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Das »Gemeine Recht« (ius commune) verlor mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches an praktischer Bedeutung, bleibt jedoch in der Rechtgeschichte relevant, insbesondere in der Rechtsquellentheorie und der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts. Sein Verständnis ist für die europäische Privatrechtsgeschichte von Bedeutung, da die Identifikation mit verschiedenen Rechtsquellen problematisch ist. Die Dissertation von Peter Krause bietet einen Beitrag zur Begriffsgeschichte, ohne das Thema vollständig zu erschöpfen. Im ersten Kapitel werden Kontroversen über den Begriff, Inhalt und die Funktion des Gemeinen Rechts bei deutschen Juristen des 18. Jahrhunderts sowie deren Auswirkungen auf die Rechtspraxis nachgezeichnet. Das zweite Kapitel bietet eine Übersicht über die verschiedenen Begriffsauffassungen und systematisiert die Definitionselemente, die die Funktionen des Gemeinen Rechts als konstitutiv und subsidiär kennzeichnen. Systematische Begriffsbildungen sind erst im 19. Jahrhundert nachweisbar. Das dritte Kapitel beleuchtet Probleme des 17. und 18. Jahrhunderts und zeigt, warum das Gemeine Recht zum Ende des 18. Jahrhunderts in der Rechtswissenschaft undeutlich blieb. Im vierten Kapitel wird das ALR behandelt, das sich nach dem Scheitern der Provinzialgesetzgebung auf das subsidiarische Gemeine Recht konzentriert. Das fünfte Kapitel fasst die Ergebnisse der Arbeit zusammen.

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Gemeines Recht, Andreas Daniel

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2003
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