Das Rechtsschutzinteresse beim Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Das Rechtsschutzinteresse als weithin anerkanntes Instrument zur Ausschließung unberechtigter Rechtsschutzbegehren wurde nunmehr auch im neuen Insolvenzrecht auf eine positivrechtliche Grundlage gestellt. Durch seine Wirkung als Rechtsschutzsperre besteht ein natürliches Spannungsverhältnis zu dem Reformziel der Insolvenzordnung, Verfahren frühzeitiger als bisher zur Eröffnung zu bringen und somit dem «Konkurs des Konkurses» entgegenzuwirken. Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses muss sonach konsequent als seltener Ausnahmefall verstanden werden, welcher inhaltlich vielfach bereits durch vorrangige Antragsvoraussetzungen geregelt wird. Die Arbeit stellt die Entwicklung des Rechtsinstituts dar und analysiert die noch in Zeiten der Konkursordnung entwickelte und teilweise unreflektiert übernommene Kasuistik vor dem Hintergrund der durch das neue Recht geänderten Verfahrensschwerpunkte. Auf dieser Grundlage wird die wesentliche Bedeutung des Rechtsschutzinteresses als Instrument zur Missbrauchskontrolle bei Insolvenzanträgen privater und öffentlich-rechtlicher Gläubiger sowie solcher durch den Schuldner selbst freigelegt.