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Die Fahrlässigkeitsdogmatik der Strafrechtslehre und der Strafrechtsprechung

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Das Unterfangen, die Fahrlässigkeitsdogmatik der Strafrechtsprechung zu untersuchen, bedarf keiner besonderen Rechtfertigung. Die Fahrlässigkeitsdelikte spielen in der täglichen Praxis der Strafgerichte eine grosse Rolle, und spezifisch der Analyse der Judikatur gewidmete Untersuchungen sind in diesem Bereich selten. In einem ersten Schritt klärt der Autor den Begriff der unbewussten Fahrlässigkeit, der in der strafrechtsdogmatischen Diskussion ganz im Vordergrund steht, und untersucht die Vereinbarkeit der Ergebnisse mit tatsächlich oder scheinbar abweichenden Fahrlässigkeitslehren. Die folgende Rechtsprechungsanalyse dient sodann auch der erneuten Überprüfung und Weiterentwicklung der bis dahin aufgestellten Thesen: Was sich in der Praxis nicht bewährt, sollte in der Wissenschaft um so kritischer betrachtet werden. Auf dem Prüfstand stehen deswegen die Fahrlässigkeitsbegriffe und -systeme, es geht aber um mehr: Ausführlich widmet sich der Autor der Frage, von welchen Voraussetzungen die Gerichte bei Fahrlässigkeitsdelikten die Entscheidung über Verurteilung oder Freispruch letztlich abhängig machen. Hierzu erfolgt eine umfassende Klärung der Faktoren der Erkennbarkeit. Am Ende stehen Forderungen an die Fahrlässigkeitsdogmatik der Zukunft: Die Lehre kann in diesem Bereich durchaus von der Praxis lernen, die insbesondere mit dem Erfordernis individueller Erkennbarkeit im Grossen und Ganzen durchaus problembewusst umgeht, und dies möglicherweise auch deswegen, weil sie sich insofern seit jeher nicht allzusehr an der Lehre orientiert hat. Andererseits gilt es, die in der Rechtsprechung verbreiteten und teilweise von ihr selbst entwickelten „Meta-Regeln“, mit deren Hilfe über das Vorliegen von Fahrlässigkeit entschieden wird, kritisch zu überprüfen und ihnen einen systematisch stimmigen Rahmen zu geben und das Phänomen „Fahrlässigkeit“ im Sinne des Wortes auf den Begriff zu bringen. Hier ist die Strafrechtslehre gefordert: In der wissenschaftlichen Diskussion sollte an die Stelle vielfältiger, Missverständnisse provozierender Begrifflichkeit und tendenziell undurchschaubaren und für die Fallentscheidung obendrein weitgehend irrelevanten Systembaus eine Rückbesinnung auf die gesetzlichen Merkmale der Straftat und ihren legitimen Anwendungsbereich sowie auf die Schaffung - oder Wiederentdeckung - eines einfacheren Straftatsystems treten, soweit dies ohne Verlust an notwendiger inhaltlicher Differenziertheit möglich ist.

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2003

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