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Gesetzeslücken bei der Internetkriminalität

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Die explosionsartige Entwicklung auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung und der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien in den letzten Jahren zeigt exemplarisch den Übergang vom Industrie- in das Informationszeitalter. Insbesondere das weltumspannende ComputernetzwerkInternet, welches sich im Laufe der Zeit von einem Forschungsnetz und einer Technologieplattform für Computerspezialisten zu einem „Jedermanns-Medium“ entwickelte, gewinnt stetig an Bedeutung und ermöglicht bereits heute Omnipräsenz. Das Internet bietet für die Wirtschaft, Wissenschaft und Politik, sowie in zunehmendem Maße für jeden einzelnen Bürger, immense Vorteile und weitreichende Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten. Es ist mittlerweile ein überaus wichtiger Trägervon Informationen und Kommunikation in nahezu sämtlichen Lebensbereichen. In dieser Entwicklung liegen aber nicht nur große Chancen, sondern auch mögliche Gefahren, die aus der Internettechnik erwachsen können, vorallem wenn diese Technik zur Begehung von kriminellen Handlungen eingesetzt wird. Der Einsatz des Internets hat die Möglichkeit zur Begehung neuartiger und bisher unbekannter Missbrauchsformen geschaffen; er ermöglicht es zudem, bereits bekannte Straftaten auf neue Weise zu begehen. Die Missbrauchsformen, die unter den Begriff der Internerkriminalität zusammengefasst werden können, sind vielfältig. Computerattacken im Internet richten sich vorwiegend gegen die Verfügbarkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit von Informationen und erfolgen entweder durch Schadensprogramme oder direkt über das Netz. Insgesamt ist eine neue „Typologie strafrechtlich relevanten Verhaltens“ zu verzeichnen. Der Gesetzgeber hat im Jahr 1986 mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität Strafbarkeitslücken im Bereich der Computerkriminalität geschlossen, indem er u. a. die Straftatbestände des §202a StGB (Ausspähen von Daten), § 303a StGB (Datenveränderung) und 303b StGb (Computersabotage) in das Strafgesetzbuch aufnahm. Diese Normen wurden seither kaum verändert. Sie bilden bis zum heutigen Tage das Fundament zur Erfassung der Computer-und Internetkriminalität. Es stellt sich daher die Frage, ob das geltende Strafrecht auch den neuen schädigenden Verhaltensweisen, die unter Nutzung des Internets begangen werden, Rechnung tragen kann oder ob Gesetzeslücken bei der Internerkriminalität bestehen und eine erneute Anpassung des Strafrechts an diese Gegebenheiten erforderlich ist. Ähnlich äußerte sich bereits der Deutsche Bundesrat, der in seinem Beschluss vom 09.07.2000 eine Überprüfung des nationalen Strafrechts in diesemm Bereich angemahnt hat. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es daher, die Anwendung der einschlägigen Straftatbestände auf Erscheinungsformen der Internetkriminalität zu untersuchen, etwaige Gesetzeslücken aufzuzeigen, Reformüberlegungen anzustellen und die notwendige Diskussion in diesem Bereich anzustoßen.

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2003

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