Grund und Grenzen grundrechtlicher Schutzansprüche
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Die grundrechtlichen Schutzpflichten haben sich ein Vierteljahrhundert nach ihrer „Entdeckung“ durch das BVerfG (in der ersten Abtreibungsentscheidung) einen festen Platz in der Grundrechtsdogmatik erobert. Die vorliegende Arbeit bietet einen Überblick über den Entwicklungsstand dieser Lehre. Sie widmet sich insbesondere dem Ausgreifen dieser Grundrechtsfunktion in das Zivilrecht. Der Verfasser stellt die bisherige Herleitung der Schutzpflichten vom „Kopf“ der Staatszwecklehre auf die „Füße“ der Grundrechtsdogmatik. Er ordnet - im Gegensatz zur herrschenden Ansicht - die Schutzpflichten nicht den objektiven, sondern den subjektiven Grundrechtsfunktionen zu. Kern seines subjektiv-grundrechtlichen Begründungsansatzes ist ein zweidimensionaler Freiheitsbegriff; Abwehr- und Schutzpflichtendimension teilen sich das Schutzgut der „Freiheit“. Objektive grundrechtliche Schutzpflichten des Staates decken sich hiernach mit den grundrechtlichen Schutzansprüchen des Individuums. Günter Krings zieht auf dieser Begründungsbasis dem Tatbestand und der Rechtsfolge der Schutzpflichten klare Grenzen. Er schließt den Schutz vor Naturgewalten und vor körperimmanenten Gesundheitsstörungen ebenso aus wie den Schutz vor eigenverantwortlicher Selbstschädigung. Der eigenverantwortlich und autonom handelnde Verbraucher kann sich im Verbrauchervertragsrecht i. d. R. nicht auf grundrechtliche Schutzpflichten berufen. Verfassungsrechtliche Impulse für den Verbraucherschutz gehen kaum von den Grundrechten, wohl aber vom Sozialstaatsprinzip aus.