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Öffentlichkeitskommunikation der Strafbehörden unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB)

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Die Öffentlichkeitskommunikation ist zu einer zentralen Führungsaufgabe der Strafbehörden geworden. Der behördlichen Öffentlichkeitskommunikation sind aber Grenzen gesetzt. So stehen öffentliche sowie private Geheimhaltungsinteressen der Kommunikation entgegen. Zum Schutz der beteiligten Interessen im Strafverfahren hat der Gesetzgeber in Art. 73 StPO eine Geheimhaltungspflicht verankert. Diese in der Strafprozessordnung normierte Geheimhaltungspflicht unterliegt dem Amtsgeheimnis von Art. 320 StGB. Ziel der Dissertation ist es, aufzuzeigen, wann und wie die Strafbehörden in der Öffentlichkeit kommunizieren dürfen, ohne sich der Amtsgeheimnisverletzung strafbar zu machen. Diese Dissertation bietet sich daher als Standardwerk für all jene an, welche in der Strafrechtspflege mit der behördlichen Öffentlichkeitsarbeit betreut sind.

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Öffentlichkeitskommunikation der Strafbehörden unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB), Matthias Michlig

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2013
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