Interessenkonflikte im Aufsichtsrat bei Mehrfachmandaten im faktischen Aktienkonzern
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Der Aufsichtsrat ist Adressat zahlreicher Appelle, insbesondere fordern § 100 Abs. 5 AktG und Ziff. 5.4.2 DCGK die Unabhängigkeit eines Teils seiner Mitglieder. In Anlehnung an das monistische Board-Modell des angloamerikanischen Unternehmensrechts soll Unabhängigkeit die Grundvoraussetzung einer funktionierenden Kontrolle der Unternehmensleitung sein. Für den Aufsichtsrat bedeutet dies einen Paradigmenwechsel von seiner Repräsentationsfunktion hin zu einer neutralen Kontrollaufgabe. Ein solches Unabhängigkeitsverständnis hat elementare Konsequenzen für den faktischen Aktienkonzern. Dort dient die strategische Besetzung des Aufsichtsrats als Hauptinstrument zur Konzernleitung. Insofern stellt sich die Frage, ob Aufsichtsratsmandate in verbundenen Unternehmen weiterhin ein zulässiges Mittel zur Konzernleitung darstellen. Die Antwort hängt davon ab, welche Interessenkonflikte durch Mehrfachmandate im Konzern entstehen und wie diese zu lösen sind.