Bilanzierung ökonomischer Sicherungsbeziehungen nach deutschem Handelsrecht bei Industrie- und Handelsunternehmen
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Der Verfasser hat mit der bilanziellen Abbildung ökonomischer Sicherungsbeziehungen nach § 254 HGB eine der größten Neuerungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) zum Thema gemacht. Es ist ihm gelungen, die wesentlichen Fragestellungen dieser Neuerung unter Orientierung an einer stringenten (ökonomischen) Argumentation zu thematisieren und insbesondere im Hinblick auf ausgewählte Fragestellungen mit dem Rechtsstand vor dem BilMoG zu vergleichen, denn bis zur Umsetzung des BilMoG wurde die Bilanzierung ökonomischer Sicherungsbeziehungen allein durch die GoB normiert. Mit der Umsetzung des BilMoG wurde explizit in § 254 HGB die Bildung bilanzieller Bewertungseinheiten geregelt. Aus dieser erstmaligen gesetzlichen Normierung ergeben sich eine Reihe von offenen Fragen, die bislang in der Literatur nicht oder zumindest nicht zufriedenstellend diskutiert wurden; insbesondere weil das Zusammenspiel von ökonomischen Sicherungsbeziehungen und den GoB nicht genügend beachtet wurde: Werden ökonomische Sicherungsbeziehungen bilanziell adäquat erfasst, um die Vermögens- und Ertragslage angemessen abzubilden? In welchem Verhältnis stehen § 254 HGB und die GoB, zumal diese selbst durch das BilMoG verändert sein könnten? Wird eine bilanzielle Bewertungseinheit enger oder weiter definiert als bisher nach den GoB? Sind auch antizipative hedges aus rein konzeptioneller Sicht tatsächlich handelsbilanziell abbildbar, obwohl sie ausdrücklich in § 254 HGB kodifiziert wurden? Wenn ökonomische Sicherungsbeziehungen bestehen, sind diese verpflichtend bilanziell als solche zu erfassen oder besteht ein generelles Wahlrecht? Welche Bedeutung haben Effektivitätstests für die bilanzielle Abbildung, wie sind die verschiedenen Messmethoden handelsbilanziell zu beurteilen und wo kann es zu Schnittstellenproblemen zwischen Risikomanagement und externer Rechnungslegung kommen? Diesen und anderen Fragestellungen geht die vorgelegte Abhandlung nach. Dabei erfolgt die Aufarbeitung des Themas rein normativ auf Basis des bestehenden handelsrechtlichen GoB-Systems. Als wesentliches Ergebnis lässt sich mit Blick auf verschiedene (gesetzliche) Einzelregelungen festhalten, dass die GoB als offenes System durch die Aufweichung einzelner Grundsätze insgesamt eine andere Schwerpunktsetzung erfahren könnten, was dann Wirkungen auf das gesamte GoB-System haben dürfte.