Abschlussprüfung
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Mit dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) und dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) hat der Gesetzgeber das gesamte Abschlussprüfungsrecht der §§ 316-324a HGB umfassend reformiert und in weiten Teilen völlig neu geregelt. Damit wurden insbesondere die Vorgaben der einschlägigen EU-Richtlinien umgesetzt. Mit dem AReG sind die Bereiche - Festlegung des Kreises der von der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Abschlussprüfer- oder PIE-Verordnung) erfassten Unternehmen (§ 317 Abs. 3a HGB) - Pflichtrotation für Prüfungsmandate (§ 318 Abs. 1a HGB) - Regelungen für die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen (§ 319a Abs. 1 HGB), - Komplette Neuregelung von § 321 zu den Anforderungen an den Prüfungsbericht - Neuregelungen der Standards für den Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) - Prüfungsausschuss (§ 324 HGB) betroffen. Das APAReG bringt zudem Neuerungen durch Regelungen zu Abschlussprüferaufsicht und Berufsrecht (WPO) mit der Einführung neuer/strengerer berufsrechtlicher Regelungen zur Qualitätssicherung, Unabhängigkeitsanforderungen und Dokumentationspflichten in § 319 HGB. In die Spezialkommentierung der HGB-Vorschriften integriert werden auch die Art. 4-7, 10-12, 16-18 und 41 EU-AbschlussprüferVO erläutert. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte können die Neuregelungen mit dem neuen Kommentar sicher anwenden.