Der gemeinnützige Konzern
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Der Non-Profit-Bereich untersteht einem strukturellen Wandel. Die gemeinnützigen Organisationen sind zunehmend als Konzerne strukturiert, an deren Spitze eine gemeinnützige Einheit steht. Hierzu werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten auf Tochtergesellschaften ausgegliedert. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten können auch gemeinnütziger Art sein. Durch die Konzernbildung soll insbesondere die Effizienz der gemeinnützigen Zweckverfolgung erhöht werden. Das Gemeinnützigkeitsrecht ist jedoch nicht auf diese zeitgemäßen, betriebswirtschaftlich sinnvollen Organisationsstrukturen ausgerichtet. Vielmehr erweisen sich die Reformbedürftigkeit des Gemeinnützigkeitsrechts und dessen Rechtsanwendung durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung als Umstrukturierungs- und Konzernierungshindernis. Nach § 58 Nr. 1 AO wird eine Körperschaft (sog. Förderkörperschaft) auch dann als gemeinnützig anerkannt, wenn sie ausschließlich fördernd tätig ist, d. h. eine andere gemeinnützige Körperschaft bei deren – zumeist operativen – Zweckverfolgung unterstützt. Die mangelnde Konzern- und Umstrukturierungsneutralität des Gemeinnützigkeitsrechts und dessen Rechtsanwendung ist auf die Ungleichbehandlung dieser fördernden und operativen Zweckverwirklichungshandlungen zurückzuführen. Diese zeigt sich insbesondere im sachlichen Unmittelbarkeitsverständnis des § 57 AO und in der Sphärenzuordnung der Fördertätigkeiten zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Im Rahmen dieser Studie wird die Konzern- und Umstrukturierungsneutralität des geltenden Gemeinnützigkeitsrechts und dessen Rechtsanwendung untersucht. Die Untersuchung erstreckt sich auf die Konzernbildung im Wege der Ausgliederung und die sich daraus ergebenden konzerninternen Leistungsbeziehungen. Hierbei wird § 58 Nr. 1 AO auf Fördertätigkeiten im gemeinnützigen Konzern angewandt. Die Autorin zeigt den Anpassungsbedarf der Rechtsanwendung auf und erarbeitet einen Reformvorschlag zum Gemeinnützigkeitsrecht.