Betriebswirtschaftliche Beurteilungsmaßstäbe im Abhängigkeitsbericht gemäss §§ 311 ff. AktG
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Mit der Einführung der §§ 311 ff. AktG wollte der Gesetzgeber 1965 eine bedeutsame Erweiterung zum Schutze der Stakeholder (Anteilseigner, Kunden und/oder Banken) eines faktischen Konzerns, der auf der Ausübung tatsächlicher Beherrschung beruht, erreichen. Mit diesen Normen sollte der Ausübung der tatsächlichen Macht außerhalb eines Vertragskonzerns dadurch Grenzen gesetzt werden, dass der Vorstand einer abhängigen Gesellschaft einen Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen (Abhängigkeitsbericht) aufstellen muss, in dem er jährlich erklärt, dass seine Gesellschaft auf Grund dieser Rechtsbeziehung keinerlei Nachteile erlitten hat, respektive eventuell erlittene Nachteile ausgeglichen werden. Eine Ergänzung erfährt diese scheinbare Sicherungsfunktion durch die Prüfungspflicht des § 313 AktG, nach der der Abhängigkeitsbericht durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft zu prüfen ist. Sowohl Vorstand als auch Abschlussprüfer stehen somit vor der Problematik, die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung beurteilen zu müssen, ohne dass der Gesetzgeber hierzu konkrete Maßstäbe geliefert hat. So wurde zwar im Laufe der Zeit eine Vielzahl von betriebswirtschaftlichen Maßstäben zur Beurteilung entwickelt, eine systematische Ordnung war bislang dabei jedoch nicht erkennbar. Mit der vorliegenden Arbeit werden die verschiedenen Beurteilungsmaßstäbe zunächst analysiert und sodann deren praktische Anwendbarkeit auf verschiedene Einzelfälle kritisch untersucht. Insbesondere mit der Entwicklung eines standardisierten Verfahrens wird den Vorständen abhängiger Aktiengesellschaften eine praktische Hilfe zur Erstellung des Abhängigkeitsberichts an die Hand gegeben. Aber auch der mit der Prüfung des Abhängigkeitsberichts beauftragte Wirtschaftsprüfer findet in der vorliegenden Arbeit – gerade im Hinblick auf die nach § 57a WPO anstehende Qualitätskontrolle – ein reichhaltiges Instrumentarium, das zur Sicherung der Qualität bei der Abwicklung der Prüfung des Abhängigkeitsberichts beitragen soll.