Schmerzensgeld außerhalb des Schadensersatzrechts
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Seit der Reform des Immaterialschadensrechts im Jahr 2002 kann gemäß 253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld ohne Beschränkung auf bestimmte Anspruchsgrundlagen überall dort gefordert werden, wo ein Schadensersatzanspruch besteht. Keine direkte Anwendung findet 253 Abs. 2 BGB nach seinem Wortlaut allerdings, wenn der Ersatzanspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf bürgerlich-rechtlicher Aufopferung im Sinne des 906 Abs. 2 Satz 2 BGB beruht und sich damit nicht eindeutig den Schadensersatzansprüchen zuordnen lässt. Der Autor geht auf methodisch reflektierte Weise der Frage nach, ob eine entsprechende Anwendung des 253 Abs. 2 BGB mit den dogmatischen Eigenheiten der genannten Haftungsinstitute vereinbar ist, und ob die Berücksichtigung immaterieller Schäden nach dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes sachgerecht und geboten erscheint. Inhaltsverzeichnis Aus dem Inhalt: Dogmatische Kompatibilität von Geschäftsherrnhaftung und immateriellem Schaden Methodische Begründung einer Ausdehnung des § 253 Abs. 2 BGB auf die Haftungsfälle der Geschäftsführung ohne Auftrag Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag Die Ausweitung des Ausgleichsanspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Persönlichkeitsrechtsgüter Bedenken gegen eine Ausgleichspflicht für Gesundheitsschäden in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB..