Gesellschaftsrecht I
Authors
More about the book
Bereits dritte Auflage des Übungsbuches im Personengesellschaftsrecht mit Fällen, die vollständig gutachterlich ausformuliert sind, und wichtigsten Fragen mit ausführlichen Antworten. Gute, möglichst umfassende (Grund-)Kenntnisse im Gesellschaftsrecht gehören für den (Wirtschafts-)Juristen nicht allein zum guten Ton, sondern stellen eine Notwendigkeit dar. So gehört etwa das Personengesellschaftsrecht zum Prüfungsstoff der ersten (juristischen) Staatsprüfung und ist regelmäßig wesentlicher Bestandteil des wirtschaftsjuristischen Curriculums. Die Kenntnisse dieses Rechtsgebiets sollten auch nicht für die spätere praktische Tätigkeit unterschätzt werden, da Personengesellschaften eine bedeutende Rolle im Wirtschaftsleben spielen, schließlich vollzieht sich jede (arbeitsökonomisch wünschenswerte) privatrechtliche (wirtschaftliche) Kooperation im organisationsrechtliche Rahmen des Gesellschaftsrechts. So dürfte jedem Leser zumindest dem Namen nach die GmbH & Co. KG oder aber auch die ARGE in Baubranche bekannt sein. Dieses Organisationsrecht systematisch zu erlernen und im späteren Beruf zu beherrschen und zweckentsprechend anzuwenden, stellt also eine Grundvoraussetzung eines jeden guten Wirtschaftsjuristen dar. Neben Lehrbüchern erschließt sich ein Lehrgebiet und festigt sich das Wissen regelmäßig durch das Lernen am praktischen Fall besonders gut. Dementsprechend haben die Autoren in diesem Übungsbuch die aus ihrer Sicht wichtigsten (praktischen) Fälle und Fragen des Personengesellschaftsrechts behandelt und bei der Darstellung zahlreiche Beobachtungen und Anregungen der Studierenden aufgenommen: So wird der Leser durch die nach jedem Sachverhalt eingefügten, für die jeweilige Falllösung einschlägigen Gesetzesvorschriften in die Falllösung eingeführt. Im Anschluss daran vermitteln eine Lösungsskizze und einleitende materiell-rechtliche Anmerkungen einen Überblick über die Falllösung und die rechtlich relevanten Probleme des Falles, die den Schwerpunkt Ihrer nachfolgenden gutachterlichen Prüfung darstellen sollten. Abschließend ist für jeden Fall eine gutachterliche Lösung vollständig ausformuliert.