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Dogmengeschichtliche Grundlagen der Treuhand

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Die herrschende Treuhandlehre unterscheidet die romanistische und germanistische Treuhand. Der römischrechtliche Fiduziar sei Vollrechtseigentümer, der deutschrechtliche Treuhänder habe eine zweckbeschränkte Rechtsmacht. Asmus zeigt die dogmengeschichtlichen Grundlagen und Konsequenzen dieser Auffassung. Er weist nach, dass beide Treuhandtheorien aufgrund des Abstraktionsprinzipes und des absoluten Eigentumsbegriffes die gleiche Struktur aufweisen: Deshalb kann eine moderne Treuhandtheorie (Treuhandeigentum als Sondereigentum) nicht auf dem angeblichen Gegensatz der beiden historischen Treuhandlehren aufbauen. Sie muss vielmehr die zeitbedingten doktrinären Vorstellungen überwinden.

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1977

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