»Die Verfasserin untersucht in ihrer bei Horst Dreier in Hamburg entstandenen Dissertation, ob die durch Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit gekennzeichnete Rechtsstellung der Deutschen Bundesbank mit dem Demokratieprinzip vereinbar ist. [...] Aufgrund ihrer sorgfältigen und stets eingehend begründeten Untersuchungen gelangt die Verfasserin zu folgendem Ergebnis: Die Deutsche Bundesbank genießt nicht nur nach Maßgabe einfachgesetzlicher Bestimmungen (BBankG) Unabhängigkeit, sondern ihre Autonomie im Sinne von Weisungsfreiheit gegenüber staatlichen und europäischen Instanzen ist auch von Verfassungswegen garantiert. [...] Insgesamt hat die Verfasserin eine wertvolle Abhandlung geschrieben, die schon fast den Rang einer Habilitationsschrift erreicht. Ihrem Werk sollte wegen der in ihm enthaltenen grundsätzlichen Ausführungen zur demokratischen Legitimation der Verwaltung das Interesse zahlreicher Staats- und Verwaltungsrechtler gelten.« Univ.-Prof. Dr. Hartmut Krüger, in: Die Öffentliche Verwaltung, 6/1999
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Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für ihre Versicherten unter Inanspruchnahme geeigneter Rehabilitationsdienste und -einrichtungen. Diese Dienste und Einrichtungen haben nach dem SGB IX Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Da wegen der Marktmacht der Rentenversicherungsträger das vom Gesetzgeber gewollte Wettbewerbskonzept versagt, ist die Vergütung der Rehabilitationsleistungen nach Maßgabe eines zweistufigen Verfahrens aus Kostenprüfung und Vergütungsvergleich zu ermitteln, welches das BSG für andere nicht wettbewerblich strukturierte Leistungserbringermärkte entwickelt hat.
Das Sonderungsverbot für private Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG)
Inhalt und Dimensionen des Sonderungsverbots sowie Konsequenzen für die Schülerauswahl und das Schulgeld der Ersatzschulen und für die Finanzhilfe der Länder.
Aus dem Sonderungsverbot des Grundgesetzes (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG) werden teilweise Vorgaben für den Schulgelddurchschnitt und die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft privater Ersatzschulen abgeleitet. Die Autorin hinterfragt diese Thesen kritisch, indem sie Inhalt und Reichweite des Sonderungsverbots juristisch ausleuchtet und Konsequenzen für die Praxis aufzeigt. Zusätzlich widmet sie sich den Folgen des Sonderungsverbots für die Finanzhilfe der Länder. Im Ergebnis zeigt die Autorin, dass das Sonderungsverbot weder Direktiven für den Schulgelddurchschnitt noch für die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft enthält. Stattdessen müssen Ersatzschulen ihre Schülerinnen und Schüler unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern auswählen (Diskriminierungsverbot). Schulgeld müssen sich Eltern aller Einkommens- und Vermögensschichten leisten können (Fördergebot).
Demografischer Wandel und Familienförderung
- 806 pages
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Der demografische Wandel in Deutschland hat erhebliche Auswirkungen auf Staat und Gesellschaft. Er stellt u. a. die Finanzierbarkeit der Sozialversicherungssysteme in Frage und schwächt die Volkswirtschaft. Vor diesem Hintergrund befasst sich Frauke Brosius-Gersdorf mit der Frage, ob der Staat durch Familienförderung gezielte Anreize für eine Erhöhung der Geburtenrate setzen darf und welche Steuerungsziele und -instrumente hierbei zum Einsatz kommen müssen. Dabei greift die Autorin über rechtswissenschaftliche Fragestellungen hinaus und zeigt unter Verwertung ökonomischer, sozial-, bevölkerungs-, und verwaltungswissenschaftlicher Erkenntnisse, dass nur eine gleichstellungsorientierte Familienpolitik, in deren Mittelpunkt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer steht, wirksame Impulse für die Geburt von mehr Kindern setzen kann. Auf der Grundlage ihrer Untersuchung entwickelt sie Reformvorschläge für ein neues System der Familienförderung und legt damit Grundlagen für ein öffentliches Familienrecht.
Vaterschaftstests
- 210 pages
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Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich in ihrer Arbeit den einfachgesetzlichen und den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der juristische Vater eines Kindes berechtigt ist, seine leibliche Vaterschaft untersuchen zu lassen. Sie zeigt, dass der rechtliche Kindesvater unter bestimmten Voraussetzungen einen grundrechtlich verbürgten Anspruch hat festzustellen, ob zu „seinem“ Kind eine biologisch-genetische Beziehung besteht. Nach geltendem Zivilrecht kann der juristische Vater eines Kindes nur durch eine Vaterschaftsanfechtungsklage herausfinden, ob er der leibliche Kindesvater ist. Die Autorin arbeitet heraus, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen ein Verfahren vorsehen muss, das es dem juristischen Kindesvater erlaubt, seine leibliche Vaterschaft festzustellen, ohne seine Vaterschaft anfechten zu müssen. Bei der Ausgestaltung eines isolierten Vaterschaftsfeststellungsverfahrens sind jeweils unterschiedliche Verfahrensregelungen vorzusehen für eine Vaterschaftsuntersuchung unmittelbar nach der Geburt des Kindes und für eine Vaterschaftsfeststellung in einem späteren Lebensalter des Kindes.
Die Diskussion über die Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte wurde durch den Europäischen Verfassungsvertrag neu entfacht. Sie entzündet sich an der Horizontalvorschrift des Art. II-111 Abs. 1 Satz 1 VVE, die den Anwendungsbereich der Charta für die Mitgliedstaaten mit einer Formulierung umschreibt, die der EuGH lediglich für einen Teilbereich der Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten verwendet. Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich in ihrer Arbeit der Reichweite der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte und ihren Funktionen. In einem ersten Schritt gibt sie einen Überblick über die Rechtsprechung des EuGH zur Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten. Anschließend zeigt sie, dass Art. II-111 Abs. 1 Satz 1 VVE die Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten im Grundsatz übereinstimmend mit der Judikatur des EuGH regelt. In einem dritten Komplex unterbreitet die Autorin Vorschläge für eine Fortentwicklung der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte.