Das Buch behandelt die Unterscheidung und die strafrechtsdogmatische Zuordnung gesetzlicher Regelungen hinsichtlich der Strafbarkeitsvoraussetzungen und der Rechtsfolgen der Tat. In der Strafrechtsdogmatik, aber auch in der Rechtsprechung ist das Verhältnis von Tatbestand und Rechtsfolge unzureichend geklärt. Praktische Beispiele im StGB sind die unbenannten und benannten besonders schweren Fällemit Regelbeispielen, die Nötigung, sowie die unechte Unterlassungsstrafbarkeit insbesondere hinsichtlich der Zumutbarkeit des erwarteten, aber ausgebliebenen Verhaltens. Aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen, jedoch unterschiedlich hohen Bestimmtheit von Tatbestand und Rechtsfolge entscheidet die jeweils getroffene Zuordnung über die Vereinbarkeit des Strafgesetzes mit dem Verfassungsrecht. Widerlegt wird das in der Strafrechtswissenschaft nahezu einhellig vertretene Kriterium für die Tatbestandseigenschaft einer Regelung, daß diese einen zwingenden und abschließenden rechtlichen Gehalt haben müsse, als ein lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgestelltes volitives Kriterium. Die Abhandlung begründet dagegen die Unterscheidung der Voraussetzungen von den Rechtsfolgen einer Tat anhand der konditionalen Struktur der Strafgesetze sowie der Gesetzlichkeit im Strafrecht als ein willkürliches Strafen abwehrendes und die Freiheit des Bürgers im Rechtsstaat sicherndes Grundrecht.
Matthias Krahl Books
![Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht (Art[ikel] 103 Abs[atz] 2 GG)](https://rezised-images.knhbt.cz/1920x1920/0.jpg)

Die Untersuchung sammelt und ordnet die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zum strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Sie verfolgt die Frage, welcher Garantiegehalt jenem Gebot als Instrument zur Sicherung der staatsbürgerlichen Freiheit von der Rechtsprechung zugestanden wird. Als analytisches Instrument zur Klassifikation und Rekonstruktion der gerichtlichen Argumentation wird ein komparatives Verständnis von Gesetzlichkeit zugrundegelegt, nämlich die Gegenüberstellung eines freiheitlichen und eines weniger freiheitlichen «Modells» von Gesetzesbestimmtheit. Es wird gezeigt, dass das BVerfG und der BGH schon kurz nach Gründung der Bundesrepublik eine deutliche Wahl zugunsten eines weniger freiheitlichen Verständnisses von Art. 103 Abs. 2 GG getroffen haben. Die Kritik an dieser Rechtsprechung wird mittels einer positiven Begründung strenger Gesetzesbestimmtheit im Strafrecht formuliert. Neuere Einwände gegen die Möglichkeit einer strengeren Handhabung der Gesetzlichkeit im Strafrecht werden abgewehrt. Die Arbeit mündet in eine Aufforderung an die Gerichte, die bestehende Rechtsprechungslinie zu überdenken und zu einem freiheitlicheren Bestimmtheitsverständnis zu finden.