Die Dienstleistungskonzession ersten Grades
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Die Untersuchung zeigt, dass die Realisierung eines Modells der Dienstleistungskonzession, bei dem unmittelbare Benutzungs- und Entgeltbeziehungen zwischen dem privaten Dienstleistungskonzessionär und den Einrichtungsbenutzern begründet werden, im Recht der Abwasserbeseitigung möglich ist, und zwar ohne Rechtsänderung. Dieses Modell wird sowohl abgegrenzt gegenüber der Beleihung und der Verwaltungshilfe als auch gegenüber der in § 18a Abs. 2a WHG geregelten Dienstleistungskonzession zweiten Grades, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass die Abwasserbeseitigungspflicht als solche (befristet und widerruflich) von der Gemeinde auf ein privates Unternehmen übertragen wird. Abschließend wird nachgewiesen, dass die Anforderungen des Kartellvergaberechts wegen fehlender Entgeltlichkeit der Gestaltung nicht eingreifen. Daran ändert auch das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs nichts.