Vom Erzeuger zum Vater?
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Im Rahmen des zum 30.4.2004 neu gefassten § 1600 BGB hat der Gesetzgeber ein völliges Novum im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen: ein Anfechtungsrecht des biologischen Vaters, ein Anfechtungsrecht desjenigen Mannes, der zwar leiblicher Vater des Kindes ist, aber (noch) nicht als rechtlicher Vater nach § 1592 BGB legitimiert wurde. Die gesetzliche Legitimation der Vaterschaft nach § 1592 BGB hat in zahlreichen Bereichen entscheidende Auswirkungen zur Folge. Sie begründet vor allem Rechte und Pflichten im Rahmen des Unterhalts-, Sorge-, Umgangs-, Erb-, Sozial-, Steuer- und des Aufenthaltsrechts. Dem biologischen Vater, dem bislang im Falle des Bestehens einer anderweitigen rechtlichen Vaterschaft die Chance versagt war, die gesetzliche Legitimation seiner (nur) leiblichen Vaterschaft zu erlangen, ist mit dem Recht zur Vaterschaftsanfechtung eine Möglichkeit gegeben worden, vom „Erzeuger“ zum rechtlichen Vater des Kindes zu werden. Es ist damit genügend Anlass geboten, die erstmalige Anfechtungsberechtigung des biologischen Vaters einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Die Verfasserin erläutert die wesentlichen Strukturen des Abstammungs- und Vaterschaftsrechts, erörtert die bisherige rechtliche Beachtung des biologischen Vaters und zeigt den Verlauf der Gesetzgebung zum neu gefassten Vaterschaftsanfechtungsrecht auf, beginnend mit dem aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.4.2003 folgenden Gesetzgebungsauftrag. Vor allem wird im Rahmen einer umfassenden Abwägung der grundgesetzlich geschützten Rechte des biologischen Vaters gegenüber denjenigen des rechtlichen Vaters, der Kindesmutter und des Kindes untersucht, ob das neue Anfechtungsrecht die Interessen des biologischen Vaters ausreichend berücksichtigt. Insbesondere ist unter Berücksichtigung dieses Spannungsfeldes zu diskutieren, ob nicht eine Angleichung des Anfechtungsrechts des biologischen Vaters an die sachlich nahezu uneingeschränkten Anfechtungsrechte der übrigen Anfechtungsberechtigten ebenso angezeigt ist, wie die Gewährung eines Widerspruchsrechts, durch welches der biologische Vater verhindern könnte, dass ein Dritter als rechtlicher Vater des Kindes nach § 1592 BGB anerkannt wird.