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Datenschutzrechtliche Probleme beim Outsourcing

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Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den datenschutzrechtlichen Problemen beim Outsourcing. Kernnorm dafür ist § 11 BDSG, welcher für die meisten Konstellationen die rechtliche Grundlage bildet. In § 11 BDSG werden für den Fall der Auftragsdatenverarbeitung die datenschutzrechtlichen Anforderungen herabgesetzt. An die Frage, wann eine solche privilegierte Auftragsdatenverarbeitung vorliegt, knüpfen viele Probleme an. Diese sind praktisch äußerst relevant, da sich hieran oft die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Outsourcingprojekts entscheidet. Beweis dafür sind letztendlich auch die mannigfaltigen Erörterungen dieses Bereichs in der Literatur. Ein weiterer Fragenkomplex bezieht sich auf die Konstellationen, in denen gerade keine Auftragsdatenverarbeitung vorliegt. Hier beurteilt sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Outsourcings nach den allgemeinen Normen des BDSG. Auch die Einwilligung des Betroffenen kann Zulässigkeitsvoraussetzung für das jeweilige Projekt sein. Wird ein Outsourcingprojekt von der öffentlichen Verwaltung betrieben, treten rechtliche Besonderheiten auf. Das Projekt muss auf eine Vereinbarkeit mit den Regelungen des Grundgesetzes, insbesondere Art. 33 Abs. 4 GG, überprüft werden und es gehen in der Regel die Normen der Landesdatenschutzgesetze denen des BDSG vor. Ein weiterer Faktor für die Bedeutung von Outsourcingprojekten sind die gesetzlich normierten und nicht normierten Geheimhaltungspflichten. Die potenzielle Strafbarkeit gemäß § 203 StGB für bestimmte Berufsgruppen ist für die Realisierbarkeit eines Projekts von erheblicher Bedeutung. Den Abschluss der Arbeit bildet die Konstellation, in der Outsourcing ins Ausland betrieben wird. Im Rahmen der EU gilt die EU-Datenschutzrichtlinie mit ihren einschlägigen Regelungen. Bei Outsourcing in das außereuropäische Ausland gelten wiederum die Regelungen des BDSG in Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie. Die Beantwortung der Frage, ob ein „angemessenes Schutzniveau“ vorliegt, verdient besondere Betrachtung.

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2009

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