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Zum Tode verurteilt

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Nach dem „Anschluss“ Österreichs wurde das NS-Rechtssystem auch in Österreich eingeführt. Sondergerichtshöfe sollten dazu dienen, politischen Widerstand auszuschalten. Dazu dienten die Unterstellung der Alpengaue unter den „Volksgerichtshof“ (VGH), der als „reisender Gerichtshof“ auch in Kärnten tagte, und der „Reichskriegsgerichtshof“ (KGH), derr 1089 Todesurteile fällte. Eine Reihe von geltenden Grundrechten wurden durch die „Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) und die „Kriegssonderstrafverfahrensordnung“ (KStVO) eingeschränkt. Beim Reichskriegsgericht gab es keine Berufungsmöglichkeit. Dieses Gericht ging nicht nur gegen Deserteure vor, sondern auch z. B. gegen Eisenbahner, die die Militärmaschinerie behinderten. Auch die „Zeugen Jehovas“ kamen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung vor das Kriegsgericht. 1944 erhielt der VGH durch „Führererlass“ auch die Kompetenz, über „Kriegsverrat“ zu urteilen. Häufig wurden bei großen Prozessen wie dem Freisler-Prozess gegen die Slowenen vom April 1943 in Klagenfurt weniger wichtige Personen aus dem Verfahren herausgenommen und dem Klagenfurter Landgericht zugeteilt, das nur Gefängnisstrafen verhängen konnte. Von den etwa 2700 hingerichteten WiderstandskämpferInnen in Österreich entfielen mehr als 100 auf Kärnten. Der VGH amtierte zuletzt in 6 Senaten; im 1. führte der Präsident Roland Freisler den Vorsitz; hier wurden die meisten Todesurteile gefällt. Der RKG amtierte öfters in Kärnten; dabei wurden jedoch auch Angeklagte verurteilt, die nicht aus Kärnten stammten. Personen aus Kärnten wurden jedoch auch vor dem VGH in Berlin verurteilt. Am Ende des Krieges überwogen die Standgerichte gegen Deserteure, mit denen meist „kurzer Prozess“ gemacht wurde.

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ISBN
9783902585936
Publisher
Kitab

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2012

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