Bayerisches Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
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AuszugMaxima debetur puero reverentia Dieser Aufforderung Juvenals (Satiren 14, 47) entsprechend habe ich mich schon sehr früh mit Kindergärten befasst. So war ich schon kurz nach der Gründung der Universität Augsburg an der ersten Errichtung eines Universitätskindergartens beteiligt. Später durfte ich mich auch mit Gesetzgebungsverfahren zum Kindergartenrecht befassen. Dabei muss ich einräumen, dass ich nach einer Erstellung einer näheren Analyse des bayerischen Gesetzes nicht empfehlen konnte, bei diesem Gesetz abzuschreiben. Ich finde nicht alle Regelungen ideal, aber grade deswegen sollte man sich manches genauer ansehen. Den Regeln der juristischen Auslegung entsprechend sollte man auf den Wortlaut des Gesetzes achten und auch noch fragen, in welchem Zusammenhang die Bestimmung steht. Obwohl ich deshalb den Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes als nachrangig ansehe, habe ich deshalb auf Wunsch meiner Leser die amtliche Begründung des Gesetzes in das Buch aufgenommen. Dabei habe ich auch die Schreibfehler unkorrigiert abgeschrieben. Die hier deutlich werdenden technischen Probleme setzen sich im Gesetzestext fort, wenn ich es hier auch nicht als meine Aufgabe angesehen habe, diese Fragen entsprechend meiner früheren beruflichen Tätigkeit in den Mittelpunkt zu stellen. Dabei geht es gar nicht einmal nur um den Gesetzesinhalt. Wenn etwa in der Überschrift von Art. 26 auch vom Förderverfahren bei der Tagespflege die Rede ist, im Gesetzestext aber nur das Förderverfahren bei Kindertageseinrichtungen behandelt wird, ist das für den Bürger nicht so leicht verständlich. Bei der Interpretation bin ich von dem vorhandenen Text ausgegangen. Bemerkenswert scheint mir aber doch, dass man manche Neuerungen in einem Zusammenhang mit der Ökonomisierung der Gesellschaft sehen muss, wobei sich der Staat aus seiner Verantwortung für die Erziehung der Jugend zurückzieht. Das sehe ich als problematisch. Gleichwohl konnte ich es bei der Kommentierung des Gesetzes nicht einfließen lassen. Im Ergebnis habe ich meine seinerzeitige Analyse des Gesetzes unter Anpassung an die veränderte Rechtslage um Hinweise auf die neuere Rechtsprechung und Literatur ergänzt. Andreas Reich