Zur Bankrottfestigkeit von Darlehensforderungen zulasten eines öffentlichen Gemeinwesens des nationalen Rechts
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Welches rechtliche Schicksal widerfährt Darlehensforderungen zulasten eines öffentlichen Gemeinwesens des nationalen Rechts im Falle einer Bankrottlage? Sind solche Forderungen „bankrott-“ bzw. „insolvenzfest“ und (i. S. d. § 362 BGB) erfüllen? Eine Pflicht zur Erfüllung wäre zumindest dann nicht gegeben, soweit rechtshindernde bzw. -vernichtende Einwendungen bestehen. Die Untersuchung unternimmt den Versuch einer Klärung, ob solche Einwendungen aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) i. V. m. der sog. Ultra-vires-Lehre bzw. als ein Gesetz i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG folgen. Im Europarecht kommt zuvörderst Art. 126 AEUV i. V. m. der Ultra-vires-Lehre unter besonderer Berücksichtigung von Art. 17 EU-GRCharta und Art. 1 EMRK-ZP in Betracht. Weiterhin wird beleuchtet, ob entgegen der Entscheidung BVerfGE 111, S. 307 ff. die Berufung auf eine völkerrechtliche Notstandseinrede wegen Zahlungsunfähigkeit temporär oder gar dauerhaft zu einer Befreiung von o. g. Verbindlichkeiten führt.