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Matthias Niedzwicki

    Präklusionsvorschriften des öffentlichen Rechts im Spannungsfeld zwischen Verfahrensbeschleunigung, Einzelfallgerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit
    Kommunalrecht in Nordrhein-Westfalen
    Windenergie und Planungsrecht
    Zur Bankrottfestigkeit von Darlehensforderungen zulasten eines öffentlichen Gemeinwesens des nationalen Rechts
    • Welches rechtliche Schicksal widerfährt Darlehensforderungen zulasten eines öffentlichen Gemeinwesens des nationalen Rechts im Falle einer Bankrottlage? Sind solche Forderungen „bankrott-“ bzw. „insolvenzfest“ und (i. S. d. § 362 BGB) erfüllen? Eine Pflicht zur Erfüllung wäre zumindest dann nicht gegeben, soweit rechtshindernde bzw. -vernichtende Einwendungen bestehen. Die Untersuchung unternimmt den Versuch einer Klärung, ob solche Einwendungen aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) i. V. m. der sog. Ultra-vires-Lehre bzw. als ein Gesetz i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG folgen. Im Europarecht kommt zuvörderst Art. 126 AEUV i. V. m. der Ultra-vires-Lehre unter besonderer Berücksichtigung von Art. 17 EU-GRCharta und Art. 1 EMRK-ZP in Betracht. Weiterhin wird beleuchtet, ob entgegen der Entscheidung BVerfGE 111, S. 307 ff. die Berufung auf eine völkerrechtliche Notstandseinrede wegen Zahlungsunfähigkeit temporär oder gar dauerhaft zu einer Befreiung von o. g. Verbindlichkeiten führt.

      Zur Bankrottfestigkeit von Darlehensforderungen zulasten eines öffentlichen Gemeinwesens des nationalen Rechts
    • Windenergie und Planungsrecht

      • 91 pages
      • 4 hours of reading

      Droht die Energiewende auf lokaler Ebene an den durch den Bund und das Land NRW definierten Zielen zur Erzeugung von elektrischem Strom durch Windenergie zu scheitern? Kann § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die bauplanungsrechtliche Steuerung von Windenergieanlagen (WEA) ermöglichen, um deren weitgehenden Ausschluss zu erreichen? Matthias Niedzwicki untersucht, in welchem Umfang Konzentrationszonen für WEA ausgewiesen werden müssen, um einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu erstellen. Zudem wird erörtert, ob Flächenmindestgrößen für Konzentrationszonen den kommunalen Planungsträgern vorgegeben werden können, falls die Energiewende gefährdet ist. Des Weiteren wird analysiert, ob WEA aus dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ausgeschlossen werden können. Abschließend wird erörtert, ob die Windnutzung rechtlich ähnlich wie der Braunkohletagebau in planungsrechtlicher Hinsicht gefördert werden kann. Wichtige Determinanten sind die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und die Eigentumsgewährleistung privater Grundstückseigentümer.

      Windenergie und Planungsrecht
    • Auch in unserer heutigen Zeit können die Bürgerinnen und Bürger durch die kommunale Selbstverwaltung Einfluss auf Entscheidungen in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nehmen. Neben den Kommunalwahlen stehen die Instrumente des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids zur Verfügung. Die örtliche Gemeinschaft weist oftmals eine größere Sachnähe zu den Problemen und Regelungsgegenständen auf als höhere Verwaltungseinheiten. So hat der in der Preußischen Städteordnung des Reichsfreiherrn vom Stein genannte Sinn dieses damaligen Regelwerks, „den Bürgern eine tätige Einwirkung auf die Verwaltung des Gemeinwesens beizulegen und durch diese Teilnahme Gemeinsinn zu erregen und zu erhalten“ auch heute nichts von seiner Gültigkeit verloren.

      Kommunalrecht in Nordrhein-Westfalen
    • Matthias Niedzwicki beschäftigt sich mit der Frage der Vereinbarkeit materieller Präklusionsvorschriften des öffentlichen Rechts mit dem Grundgesetz und mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht. Dabei stehen Präklusionsvorschriften des Umwelt- und Technikrechts im Vordergrund. Das Interesse an einer zügigen Genehmigung/Zulassung von Projekten steht dem Interesse an einem rechtsstaatlichen Schutz individueller Rechte und einer „Verfahrenskontrolle“ der Genehmigung gegenüber. Durch den Erlass unanfechtbarer Verwaltungsakte sollen Vorhabenträger Investitionssicherheit erhalten; Verfahren sollen beschleunigt werden. Materielle Präklusionsvorschriften müssen sich insbesondere an Art. 103, 19, 14, 12, 8, 2 GG und an Art. 234, 10 EGV messen lassen. Dabei geht der Verfasser auf die Judikatur des BVerwG, des BVerfG und des EuGH ein. Er zeigt, mit empirischem Material belegt, dass die Investitionssicherheit durch materielle Präklusion nicht wesentlich gestärkt wird und dass diese Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung entbehrlich sind. Am Ende der Untersuchung wird deutlich, dass die derzeitigen materiellen Präklusionsvorschriften weder mit dem Grundgesetz noch mit dem Europarecht in Einklang zu bringen sind.

      Präklusionsvorschriften des öffentlichen Rechts im Spannungsfeld zwischen Verfahrensbeschleunigung, Einzelfallgerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit