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Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat

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Die Bundesrepublik hat sich vom demokratischen Rechtsstaat zum „Richterstaat“ gewandelt. Große Bereiche aller Teilrechtsgebiete sind durch „Richterrecht“ geregelt. In diesen Bereichen gilt: Recht ist das, was die zuständigen obersten Gerichtsinstanzen rechtskräftig für geltendes Recht erklären, und zwar bis zur nächsten Änderung dieser Rechtsprechung. Das gilt auch für das Verfassungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht ist zur obersten nationalen Rechtsquelle geworden. In gängigen Lehrbüchern liest man: „Es (lies: das BVerfG) bestimmt letztlich, was das Grundgesetz sagt“. Der Satz beschreibt die Regelungsmacht der letzten Instanzen, besonders im Verfassungsrecht. Er gilt nicht nur für das nationale Recht. Die Judikate des EuGH und des EGMR prägen in ähnlicher Weise die Rechtsbereiche, für welche diese Gerichte Zuständigkeit beanspruchen. Die Inhalte des Grundgesetzes hängen damit maßgeblich von den wechselnden juristischen Methoden ab, die bei der Auslegung und Fortbildung des Grundgesetzes verwendet werden. Das bedeutet: Methodenfragen sind Verfassungsfragen.

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Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat, Bernd Rüthers

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2014
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