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Freiheitsschutz als ein Zweck des Deliktsrechts

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Deliktsrecht verfolgt den objektiven Zweck, die Handlungsfreiheit zu schützen. Bei der Prüfung deliktischer Ansprüche sind die Auswirkungen auf die Handlungsspielräume potenzieller Schädiger zu berücksichtigen. Diese Arbeit versucht, die Zweckbehauptung zu begründen, dass der Schutz der Freiheit ein zentraler Aspekt des Deliktsrechts ist. Trotz der Bedeutung objektiv-teleologischer Argumentation ist diese nicht unumstritten, da „objektive“ Zwecke oft nur behauptet werden. Daher wird das „Wie“ einer methodisch korrekten Zweckbegründung erörtert. Es wird ein Verständnis objektiv-teleologischer Argumentation entwickelt, das Einwände gegen diese Form widerlegt, indem Zwecke als „bewertete Folgen“ verstanden werden. Zudem werden die Anforderungen an eine methodisch korrekte Begründung von Zwecken, insbesondere von Normengruppen, dargestellt. Die Stärken dieser Argumentation werden hervorgehoben, da sie es ermöglicht, konkrete Umstände in die juristische Argumentation einzubeziehen und den Bereich des juristischen Argumentierens methodisch zu kontrollieren. Im zweiten Hauptteil wird die methodische Vorgabe anhand der Begründung des deliktsrechtlichen Zwecks Freiheitsschutz umgesetzt. Nach der Analyse von Deliktsrecht und Handlungsfreiheit wird die Behauptung eines Zwecks Freiheitsschutz sowohl empirisch als auch normativ begründet. Der Autor zeigt die Schwierigkeiten auf, die Zweckbegründungen häufig empirisch mit sich bringen, und

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Freiheitsschutz als ein Zweck des Deliktsrechts, Markus Gruber

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1998
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