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Bundesstaatliche Grenzen des Befassungsrechts der Landesparlamente am Beispiel des Landes Nordrhein-Westfalen

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Immer häufiger und immer intensiver beschäftigen sich die Parlamente der 16 Bundesländer mit bundes- und aussenpolitischen Angelegenheiten, für deren Regelung sie aber nach der bundesstaatlichen Kompetenzordnung gar nicht zuständig sind. Dass sie dabei keine für den Bundesgesetzgeber in Berlin rechtsverbindlichen Beschlüsse fassen können, ist nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetz offensichtlich. Problematisch ist aber, ob und woher die Parlamentarier in den Landtagen und Bürgerschaften überhaupt ihre Befugnis zu bundes- und aussenpolitischen Erklärungen herleiten können. Anhand einer Analyse der einschlägigen bundes- und landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen weist der Autor am Beispiel des nordrhein-westfälischen Landtags nach, dass die Landesparlamentarier sich nicht auf ein allgemeinpolitisches Mandat berufen können. Ihre politische Äusserungsfreiheit endet vielmehr grundsätzlich dort, wo die Zuständigkeiten des Bundesgesetzgebers und der Bundesregierung beginnen. Allerdings begründet die Einbindung der Landesregierung in den Bundesrat und damit die aktuelle Diskussion auf Bundesebene auch ein entsprechendes Erörterungsrecht des Landtags, hat dieser doch das Bundesratsverhalten des Ministerpräsidenten und der Landesminister ständig zu kontrollieren. Zudem ist dem bundesstaatlichen Regierungsmodell des Grundgesetzes gerade die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der einzelnen Länder eigen. Die Landesparlamente dürfen daher auch solche bundespolitischen Themen diskutieren, die einen spezifischen und besonderen Bezug zum jeweiligen Bundesland haben. Die Monographie ist für alle an Fragen des Landesparlamentarismus und des Föderalismus Interessierte bestimmt. Sie bietet in Zeiten zunehmenden „informellen“ Staatshandelns geeignete Differenzierungskriterien auch für die parlamentarische Praxis in Nordrhein-Westfalen und den anderen Bundesländern. Der Autor hat Rechts- und Sozialwissenschaft in Bochum studiert und ist Doktor der Rechte. Als ausgewiesener Experte in Fragen des Landes- und Regionalparlamentarismus wurde er 2001 als erster ausländischer Jurist von der Verwaltung des Schottischen Parlaments in Edinburgh als „legal trainee“ angenommen.

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2001

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