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§ 7 Abs. 1 als zentrale Genehmigungsvorschrift des Atomgesetzes für Kernkraftwerke findet mangels Errichtung neuer Anlagen seit längerer Zeit ausschließlich auf Veränderungsgenehmigungen Anwendung. Christian Raetzke untersucht die daraus resultierende Bedeutung für Wissenschaft, Rechtsprechung und Praxis. Nach der Behandlung verfahrensrechtlicher Aspekte wie Genehmigungsbedürftigkeit und Öffentlichkeitsbeteiligung konzentriert er sich auf materiellrechtliche Fragen. Der Reiz der Veränderungsgenehmigung liegt darin, dass sie klassische Probleme des Genehmigungstatbestandes, insbesondere den Umfang der Schadensvorsorge, anspricht und eigene Fragen aufwirft, insbesondere im Hinblick auf ihr Verhältnis zur Ausgangsgenehmigung und zu nachträglichen Auflagen. Es wird erörtert, inwieweit nachträgliche Anforderungen, die über das ursprünglich Genehmigte hinausgehen, an die Anlage gestellt werden können. Der Autor argumentiert, dass die nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden entscheidend ist, während eine bloße Änderung der Sicherheitsphilosophie oder neue Erkenntnisse im Restrisikobereich keine Anforderungen rechtfertigen. Unabhängig davon, ob neue Maßstäbe Gegenstand einer Veränderungsgenehmigung oder einer nachträglichen Auflage sind, behandelt der Autor viele Einzelfragen, die durch die Stichworte Probabilistik und Deterministik sowie schutzzielorientierte Anwendung des kerntechni
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Die Veränderungsgenehmigung für Kernkraftwerke nach § 7 Atomgesetz, Christian Raetzke
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- 2001
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