Methodenlehre in der DDR-Rechtswissenschaft
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In der DDR war die juristische Methodenlehre nach den offiziellen Vorgaben der zentralen Forschungspläne als rechtswissenschaftliche Disziplin nicht vorgesehen. Sie erschien deshalb weder als Lehrfach im Fächerkanon der juristischen Ausbildung, noch existierten eigene Lehrbücher zur juristischen Methodenlehre. Offenbar sollten Gesetzesanwendung und -auslegung gegenüber politischen Vorgaben keine Eigenständigkeit beanspruchen dürfen. Diese Arbeit weist nach, dass den Fragestellungen der juristischen Methodenlehre in der DDR-Rechtswissenschaft – mitunter terminologisch verbrämt – trotzdem nachgegangen worden ist. Sie untersucht dazu eine Vielzahl von z. T. kaum bekannten Literaturquellen, sog. „grauer Literatur“, die Fragen der juristischen Methode behandeln. Darüber hinaus werden die Rechtszweigwissenschaften zum Zivil-, Familien-, Arbeits-, Wirtschafts- und LPG-Recht der DDR auf methodologische Bezüge hin analysiert. Dabei stellt sich heraus, dass einzelne Rechtswissenschaftler Methoden der Rechtsanwendung und der Rechtsfortbildung erörterten, die von der offiziellen Lehrmeinung für unzulässig erachtet worden waren. Die Untersuchung zeigt, dass die juristische Methodenlehre in der DDR-Rechtswissenschaft vielgestaltiger war, als bislang angenommen werden konnte.