Der Suspensiveffekt beim Rechtsschutz gegen Allgemeinverfügungen
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Die behördliche Handlungsform der Allgemeinverfügung richtet sich nicht an einen einzelnen Adressaten, sondern an eine Vielzahl von Personen. Den Umstand, dass sämtliche Adressaten der Allgemeinverfügung von derselben Regelung betroffen sind, berücksichtigt der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz allerdings grundsätzlich nicht. So wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage, der sog. Suspensiveffekt, in der Regel lediglich für den jeweiligen Kläger bzw. Antragsteller angenommen, nicht jedoch für die sonstigen Adressaten der Allgemeinverfügung. Dieser Thematik widmet sich die vorliegende Arbeit, indem sie verfassungs- und europarechtliche Aspekte gegen die beschriebene relative Wirkung des Suspensiveffekts beim Rechtsschutz gegen Allgemeinverfügungen erläutert. Die Arbeit legt darüber hinaus gesetzliche Argumente für eine absolute Wirkung des Suspensiveffekts dar und zeigt behördliche sowie gerichtliche Handlungsmöglichkeiten zur Herstellung der absoluten Wirkung auf. Da es demgegenüber jedoch auch bestimmte Fallkonstellationen gibt, in denen ein relativ wirkender Suspensiveffekt gerechtfertigt sein kann, findet abschließend eine Darstellung der Grenzen eines Suspensiveffekts mit Wirkung für sämtliche Adressaten der Allgemeinverfügung statt.